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Antwort schreiben | 12.02.07 20:05 1789 
 | Selbstverteidigung Hi @ all !
ich wollte hier mal so ne umfrage zum begriff der "selbstverteidigung" starten und zwar :was ist sv ? wo beginnt für euch sv ? wo endet sie ? welche mittel benutzt ihr ?
bitte postet alles,ausser dem gesetzestext dazu,den kennt ja eh jeder
gruss 1789
Wingh Tsung-X |
14.02.07 12:16 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung Dazu habe ich an anderer Stelle mal folgenden Text gefunden. Ich möchte dazu sagen ich persönlich gehe nicht konform mit diesem Text. Er gibt aber manche Anregung über die es sich lohnt mal nachzudenken.
gute körperliche Fitness (Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit), alles zu Hause lassen, was Sie nicht verlieren möchten. Führen Sie nur die nötigen Ausweise bei sich; trennen Sie Ausweise und Wohnungsschlüssel. Teilen Sie Bargeld auf verschiedene Taschen auf (nie in der Gesäßtasche). Händigen Sie notfalls einen Teilbetrag freiwillig aus. Tragen Sie einen separaten Geldgürtel unter Ihrer Kleidung, benutzen Sie verschließbare Innentaschen. Lernen Sie die Telefonnummer auswendig, unter der Sie Kreditkarten sofort telefonisch sperren lassen können (069/740987). Erhöhen Sie ihre Aufmerksamkeit in klassischen Gefahrensituationen, wie Flughäfen, Bahnhöfen, Parkplätzen, Bushaltestellen, Parkhäusern, Parkanlagen, Flussufern, Baustellen, Rotlichtbezirken, Drogenmilieu, Bars und Kneipen zur Sperrstunde. Lassen Sie sich in den genannten Gegenden begleiten, wann und wo immer dies möglich ist. Gönnen Sie sich ein Taxi (das Sie schon von zu Hause oder vom Restaurant aus bestellen sollten und nicht erst unterwegs suchen). Holen Sie schon im Auto den Hausschlüssel aus der Tasche (um nicht vor der Haustür wühlen zu müssen). Bitten Sie den Taxifahrer zu warten, bis Sie das Haus betreten haben. Orientieren Sie sich vorab über die Abfahrtszeiten öffentlicher Verkehrsmittel, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Führen Sie eine Telefonkarte oder ein Handy bei sich. Behängen Sie sich nicht unnötig mit Schmuck und behindernden Gegenständen (Kameras, Koffern). Tragen Sie Gepäck immer auf der verkehrsabgewandten Seite. Tragen Sie Riemen von Umhängetaschen schräg über dem Oberkörper. Verzichten Sie auf aufreizende Bekleidung. Wählen Sie Kleidungsstücke, die Sie in der Bewegungsfreiheit nicht behindern und nicht gegen Sie selbst eingesetzt werden können (wie etwa ein Schal zum Würgen). Tragen Sie feste Schuhe (zum Rennen oder Zutreten). Orientieren Sie sich schon zu Hause über die Wegstrecke, um unterwegs nicht auffällig mit Karten hantieren zu müssen. Führen Sie eine Alarmsirene, Trillerpfeife, eine stark leuchtende (blendende) Taschenlampe oder einen Spazierstock bei sich (Berücksichtigen Sie dabei, dass Ihre Waffen auch gegen Sie selbst gerichtet werden können). Auch das Mitführen kommerzieller Hilfsmittel (Gasspraydosen, Schrillalarme) hilft, die „Opferausstrahlung“ zu verringern. Setzen Sie sich in Zügen in keine leeren oder nur mit einer Person besetzten Abteile. Halten Sie sich in Bussen und Straßenbahnen in der Nähe des Fahrers, der Tür oder anderer Fahrgäste auf. Wechseln Sie den Platz, wenn Sie jemand belästigt. Protestieren Sie laut und beschweren Sie sich notfalls beim Personal. Installieren Sie zu Hause eine Außenlichtanlage mit Bewegungsmelder. Legen Sie sich eine Kassette mit Hundegebell zu. Lassen Sie sich die Identität unbekannter „Beamter“ telefonisch bestätigen. Begegnen Sie Leuten mit Vorsicht, die Sie „nur um einen Gefallen bitten“. Setzen Sie als alleinlebende Frau nur den Anfangsbuchstaben Ihres Vornamens ins Telefonbuch bzw. auf Klingel- oder Briefkastenschild. Geben Sie auf Gepäckanhängern und Flugscheinen nicht Ihre Privat-, sondern Ihre Dienstanschrift an. Wechseln Sie rechtzeitig auf die andere Straßenseite, wenn Ihnen jemand folgt oder Sie an eine unübersichtliche Wegbiegung gelangen. Nehmen Sie in Kurven immer die besser überschaubare Außenseite. Gehen Sie auf Landstraßen immer links, um den entgegenkommenden Verkehr beobachten zu können. Bewegen Sie sich notfalls auf der Straßenmitte, wenn Wald oder Hecken die Straßen säumen. Wahren Sie bei engerem Kontakt zu einer bedrohend wirkenden Person immer mindestens zwei Armlängen Abstand. Bewegen Sie sich zurück, wenn der andere auf Sie zukommt. Bringen Sie Hindernisse zwischen sich und den Angreifer (wie Mülltonne, loses Verkehrsschild, Feuerlöscher - die Sie auch als Waffen nutzen können). Seien Sie einfallsreich. Prüfen Sie in unsicheren Situationen routinemäßig alle Fluchtmöglichkeiten.
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07.04.07 00:09 Bosch 
 | Re: Selbstverteidigung SV ist für mich der Schutz vor äußeren Eingriffen anderer in die Privatsphäre (physisch wie psychisch), Schutz gegen Einwirkungen anderer gegen die eigene Person an sich, jeglicher Art. Schutz anderer gehört im weitesten sinne auch zur SV, denn Selbstverteidigung ist nicht nur Schutz der eigenen Person sondern auch dritter, Selbstschutz für andere, Zivilcourage gehört für mich zur SV. Wo beginnt SV? SV beginnt in dem Augenblick in dem man sich nicht mehr wohl fühlt, ob es auf der verbalen Ebene ist oder der körperlichen Ebene. Die beiden Punkte arbeiten aber in den meisten Fällen zusammen und sind kaum zu trennen. Selbstverteidigung endet immer in einer Reaktion der eigenen Person, welcher Art auch immer. Die anzuwendenden Mittel sind abhängig von der Situation und sind bei jedem individuell.
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09.04.07 10:53 Armin 
 | Re: Selbstverteidigung Hi!
Hm, für viele hängt der Begriff SV stark mit dem Begriff Notwehr des StGB zusammen. Macht auch Sinn - aber nur zum Teil.
Notwehr ist jedes Mittel, das ausreicht um eine Gefahr abzuwenden. Wichtig: Ausreicht. Nicht mehr.
Dann gibt es noch den sog. "Notstand", das ist dann die Abwendung einer Gefahr gegenüber einem Dritten, also wenn man z. B. einem stark Unterlegenen aus der Klemme hilft.
Und: Notwehr bezieht sich nicht nur auf Leib und Leben, sondern auch auf die Vermögenssphäre. Ein Diebstahl kann mit Notwehr abgewendet werden.
Zu beachten: Die Rechtsprechung hat noch einige wichtige Einschränkungen entwickelt, wann Notwehr nicht gilt, z. B. bei Angriffen von Kindern und Jugendlichen gegen einen Erwachsenen oder auch der Angriff eines stark Alkoholisierten. Dumme Sache, ist aber leider so.
Ich nenne das immer den handwerklichen Teil der SV. Denn es gibt noch einen viel größeren Bereich der SV, eben so wie Ingo schrieb, dass man bestimmte Situationen von vorneherein meidet (dunkle Wege, Kneipen mit lauter Glatzköpfen mit seltsamen Liedern, usw.), aber auch indem man deeskalierend wirkt.
Insgesamt gibt es da sehr viel zu beachten, z. B. auch die Frage nach geeigneten Zeugen, Haftpflicht-Versicherung, usw., usf.
Bis dann,
Armin.
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09.04.07 19:05 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung Ich hab hier mal beispielhaft den Text aus dem STGB: (Der Text ist in allen GB's gleich im BGB ist es halt der § 227 hat aber den exakt gleichen Wortlaut) § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
========================================= Dazu mal ein Urteil: Vorgeschichte:
1. In einer Gaststätte trafen der Angeklagte und seine beiden Begleiter mit dem ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. zusammen, der sich dort mit sechs Bekannten aufhielt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung kam es außerhalb des Lokals zu einem Handgemenge, bei dem der Freund des Angeklagten - der sich selbst daran nicht beteiligt hafte - angegriffen wurde. Als der Angeklagte seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, wurde er von einer nicht ermittelten Person, die hinter seinem Rücken stand, an seinen schulterlangen Haaren gepackt und zu Boden gezogen. Er kam in Rückenlage zum Liegen, wobei der Zug an seinen Haaren andauerte und ihn so an den Boden fixierte.
In dieser Situation trat B. hinzu, den der Angeklagte bei der vorausgehenden Auseinandersetzung als streitsüchtig kennengelernt hatte. Beide waren erheblich alkoholisiert. B. kniete sich von links auf den rücklings am Boden liegenden Angeklagten, faßte mit seiner linken Hand an den Hals des Angeklagten und erhob seine zur Faust geballte rechte Hand, um auf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte, der mit der linken Hand nach hinten gegriffen hatte, um den schmerzhaften Zug auf seine Haare abzuschwächen, fürchtete sich vor den drohenden Schlägen und suchte nach einer Verteidigungsmöglichkeit, zumal keiner der Umstehenden Anstalten machte, einzugreifen. Er zog seinen am Gürtel getragenen Dolch und stach dem über ihm knienden B. mit bedingtem Tötungsvorsatz mit Wucht in einer sichelförmigen Bewegung um den ihn am Hals packenden Arm in den Oberbauch. Unmittelbar nach Zufügung des Stiches ließ B. vom Angeklagten ab und flüchtete.
Urteil: Das Landgericht hat den Angeklagten (Anm.: das eigentliche Opfer) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
:-)
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09.04.07 19:12 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung § 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. (gilt nicht bei mutwilligen überzogenen Handlungen)
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09.04.07 19:13 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung Die Erläuterung
§ 227. Notwehr. (BGB) (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung, ist nicht widerrechtlich. (2)Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(zu beachten ist: Anklage wird durch einen Staatsanwalt erhoben, Urteile fällt der Richter. Recht haben und Recht bekommen sind allerdings leider nicht immer das Gleiche):
1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Notwehr und die Verteidigung gegen einen Angriff
Dieser Angriff kann dabei auf jedes Individuelle Rechtsgut, also Leib, Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit der Willensbetätigung als auch die Fortbewegung - Freiheit, sowie Eigentum, Besitz, Hausrecht und Ehre erfolgen.
(GG Art 2 (Auszug) (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die rechte anderer verletzt........... (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit..........)
3. Der Angriff muss jedoch gegenwärtig und vor allem rechtswidrig sein. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er entweder unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert. Ist ein rechtswidriger Angriff endgültig beendet, so ist keine Notwehr mehr möglich, da ja eine Verteidigungshandlung bei einem bereits beendeten Angriff nicht mehr durchführbar ist.
Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn dieser nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. So kann also gegen rechtmäßige Handlungen von Polizeibeamten oder Gerichtsvollziehern niemals Notwehr geltend gemacht werden. Nur die Angriffe, die der Verteidiger nicht zu dulden braucht, also in der Regel die Handlungen von Privatpersonen, können als rechtswidrig betrachtet werden.
dieser zuvor genannte gegenwärtige und rechtswidrige Angriff muss objektiv, d.h. wirklich vorliegen
4. Die gegen den gegenwärtig vorliegenden Angriff gewählte Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein.
5. Erforderlich bedeutet hierbei, dass der Verteidiger zwar das mildeste zur Verfügung stehende Mittel anwenden muss, aber die Verteidigungshandlung muss darüber hinaus auch geeignet sein, den Angriff sofort und dauerhaft zu stoppen.
Da raus kann man folgendes ableiten:
- der zu Unrecht Angegriffene darf sich selbstverständlich verteidigen
- man muss sich bei seiner Verteidigung nicht auf unsichere Mittel verlassen, obwohl man eigentlich nach Möglichkeit das mildeste Mittel anwenden muss. D.h., dass das Risiko der Verletzung / Tötung des Angreifers durch die Verteidigungshandlung alleine beim Angreifer liegt.
- im Rahmen der Verteidigung braucht man sich nicht auf die bloße Schutzhandlung ( z.B. Blocktechniken usw. ) einlassen, sondern kann auch sofort eine eigenen Gegenangriff starten.
- grundsätzlich braucht man im Rahmen von Notwehr ( für sich oder für einen anderen Menschen ) keine Güterabwägung vornehmen. Es kann daher u.U. zulässig sein, einen Angreifer zu töten, der "lediglich" einen Angriff auf Sachwerte unternommen hat.
6. Die Notwehrhandlung kann jedoch unter bestimmten Aspekten ganz oder teilweise eingeschränkt sein, so dass eine Verteidigung nicht mehr geboten wäre:
- besteht zwischen rechtswidrigem Angriff und der Verteidigungshandlung ein besonders krasses Missverhältnis, ist eine Verteidigung nicht zulässig; so darf nicht mit Schusswaffen auf Kinder geschossen werden, die im Garten lediglich Kirschen stibitzen.
- handelt es sich bei einem Angriff offensichtlich um einen Bagatell-Angriff, sog. Scherz-Angriffe, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigungshandlung geantwortet werden
- ein Angriff von offensichtlich schuldunfähigen Personen, also Kindern, Alkoholisierten, Geisteskranken, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigung erwidert werden.
- innerhalb besonderer Gemeinschaftsverhältnisse, also Ehe und Familie, musste man für lange Zeit Abstriche im Rahmen der Notwehr machen, eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff war lange Zeit fast nicht möglich. Dies hat sich jedoch seit wenigen Jahren durch Rechtsprechung etwas gelockert.
- wer einen anderen zu einem Angriff provoziert, um diesen dann unter dem Deckmantel der Notwehr so richtig zu verprügeln, handelt nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Notwehr ist also nicht möglich, wenn man einen anderen provoziert.
-> bei diesen 5 Fallgruppen ist zumindest erst geboten, sich auf reine Schutzhandlungen zu beschränken und erst dann in den Gegenangriff überzugehen, wenn diese Schutzhandlungen nicht mehr ausreichen.
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09.04.07 19:13 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung Zusammenfassung:
- Verteidigung gegen rechtswidrige Angriffe ist immer möglich
- auf unsichere Verteidigungsmittel braucht sich der Verteidiger nicht verlassen, er kann sofort das Mittel wählen, welches ihm sofortigen Erfolg, also Beendigung des Angriffes verspricht. Dies kann auch durch Tötung des Angreifers erfolgen.
- es ist sogar möglich, schon einen Gegenangriff zu starten, wenn der Angriff noch gar nicht begonnen hat, aber zumindest unmittelbar bevorsteht, denn bekanntlich ist ja Angriff die beste Verteidigung
- das Risiko der Verletzung oder gar Tötung liegt einzig und alleine beim Angreifer. Er braucht ja den sich Verteidigenden lediglich nicht angreifen ........
- nur bei 5 Fallgruppen kann die Notwehrhandlung eingeschränkt oder sogar verboten sein, so dass man hier zuerst mit Schutzhandlungen sich begnügen muss. Würde ein Angriff dann noch weiter erfolgen, wäre ein Übergang in den Gegenangriff erlaubt.
Abschließend sei noch gesagt, dass im Falle einer Anzeige durch den Angreifer im Einzelfall immer noch der Richter über einen Schuldspruch entscheidet. Man sollte sich also im Klaren sein, dass man wegen einer Ohrfeige niemanden umbringt.
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09.04.07 19:20 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung Und zum Schluß nur so zum Nachdenken: Die Rechtsprechung sieht das ganze folgend: Solange eine "Flucht" möglich ist, ist diese auf jeden Fall vorzuziehen! Das wurde zwar vom BGH durch ein anders lautendes Urteil etwas gelockert. Passiert aber dem eigentlichen Angreifer etwas, findet sich der Verteidiger schneller auf der Anklagebank wieder, als ihm lieb ist.
============================================ Die mit ihren 125 kg sehr stattliche Frau B. geht die Fußgängerzone herunter. Ihr kommt der erheblich angetrunkene E. entgegen, der sich kaum auf den Beinen halten kann. Weinseelig, wie er ist, sieht er, obwohl doppelt (also 250kg), Frau B. als herrlichen Ersatz für seine Matratze an. Laut "Dich leg' ich flach!", schreiend, torkelt er mit weit geöffneten Armen auf sie zu. Frau B. erinnert sich an den SV-Kurs und legt los: Handballenstoß, Fußstoß, Kniestoß, Genickdrehhebel, pp.. Von F. bleibt nur noch ein Häufchen Elend, von dem Gaststättenbesuch nur noch ein Frikadellen/Biergemisch übrig.
Juristisch gesehen wurde hier die Notwehr überschritten. Ein Ausweichen oder die (nicht schimpfliche) Flucht hätten es auch getan.
Hier besteht zwischen drohendem Schaden und den Verteidigungsfolgen ein krasses Mißverhältnis. Denn allein die Tatsache, daß E. sich kaum auf den Beinen halten kann, zeigt uns, daß jeder Schlag zuviel ist. Sie sind verpflichtet, von den zur Verteidigung zur Verfügung stehenden Mitteln das den geringsten Schaden anrichtende zu wählen. Also: schuldlos Handelnden (Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen, ihrem Zahnarzt..) sollten sie besser ausweichen. ============================================
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09.04.07 19:21 I.Eyring 
 | Re: Selbstverteidigung und noch was:
Wieder geht unsere Frau B. durch die hohle Gasse. Sie verliert dabei, ohne es zu merken, ihre Geldbörse. Herr D., ein netter junger Mann, hebt sie auf und geht Frau B. nach, um sie ihr wiederzugeben. Frau B. , welche die Schritte hinter sich hört, fühlt sich mulmig und geht schneller. Als Herr D. sie noch erreicht und ihr mit einem "Hallo" die Hand auf die Schulter legt, um sie in ihrem schnellen Gang zu bremsen, jagt sie ihm, getreu dem Motto "Erst schlagen, dann fragen!" mit einem Handballenstoß die Nase ins Gehirn.
Nun, Frau B. glaubte sich in diesem Moment irrtümlich in einer Notwehrsituation. Dies wurde durch die dunkle Gasse, die Verfolgung durch den D. und seiner Hand an ihrer Schulter noch verstärkt. Da Herr D. keine Klarheit über seine eigentlichen Absichten verschaffte, nahm Frau B. an, sich verteidigen zu müssen.
Diesen Fall der Notwehr nennt man "Putativnotwehr". Zwar lag objektiv kein rechtswidriger Angriff seitens Herrn D. vor, aber der Frau B. war in dieser Situation auch nicht zuzumuten, auf einen heftigeren "Angriff" als dem Schulterfassen zu warten.
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